Wir wünschen Ihnen eine
schöne Adventszeit!
Meistens wird das Pferd bei einem Landwirt, Reitverein oder in einem gewerblichen Reitstall untergestellt. Unabhängig davon, welche Leistungen in Bezug auf das Pferd mit dem Besitzer vereinbart werden, wird der Betrieb ab dem Beginn der Unterbringung im Stall, zum „Tierhüter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet, dass er unter bestimmten Umständen für einen Schaden verantwortlich gemacht wird, den das Pensionspferd verursacht. Wenn zum Beispiel diese Pferde aus dem Stall oder aus der Koppel ausbrechen und einen Unfall verursachen, können Haftpflichtansprüche sowohl an den Pferdebesitzer als auch an den Tierhüter gestellt werden.